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Ihre Bundesförderung gesichert - Maximale Zuschüsse, Minimaler Aufwand

Wir helfen Ihnen dabei, die höchsten Förderung für Ihre Sanierung zu sichern, ohne den Stress der Bürokratie, mit garantierter Zuschusssicherheit und schneller, digitaler Abwicklung.

So wird die Bundesförderung

für Ihre Sanierung garantiert!

Ob für Haus oder Wohnung, mit den folgenden Schritten bringen wir Sie garantiert zu den maximalen Zuschüssen.

Angebot einholen

Sie holen Sanierungsangebote für Ihre geplanten Maßnahmen ein, egal ob für Wärmepumpe, Fernwärmeanschluss, Fensteraustausch, Dachsanierung, Fassadendämmung, Heizungsoptimierung oder Lüftungsanlagen.

Antrag stellen

Unsere zertifizierten Experten prüfen die Angebote auf die Einhaltung der technischen Mindestanforderung (TMA) und erstellen für Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA) oder den Technischen Projektnachweis (TPB). Unter unserer Anleitung beantragen Sie die Förderung sicher und unkompliziert.

Sanierung durchführen

Nach der Antragstellung wird die Bundesförderung für Sie für drei Jahre verbindlich reserviert, anschließend wird Ihre Sanierung durchgeführt – Sie kümmern sich um nichts weiter.

Nachweis erstellen

Nach Abschluss prüfen wir alle Rechnungen, stellen sämtliche förderfähigen Kosten inklusive Umfeldmaßnahmen auf und erstellen die Bestätigung nach Durchführung (BnD) oder den Technischen Projektnachweis (TPN).

Zuschuss erhalten

Dank unserer umfassenden Prüfung und Dokumentation erhalten Sie garantiert den maximal möglichen Zuschuss.

Bundesförderung beantragen klingt

kompliziert? Das muss nicht sein! 

Mit unserem Festpreis-Service sichern unsere Experten die maximale Bundesförderung für Sie – durch präzise Prüfung, umfassende Kostenaufstellung und professionelle Anleitung zur Antragstellung bei KfW und BAFA.

Bestätigung zum Antrag

(BzA)

Für Heizungsaustausch

€ 199

Technische Projektbeschreibung

(TPB)

Für alle Maßnahmen außer Heizungsaustausch

€ 199

Energieberatung

(iSFP)

Für individuelle Sanierungsfahrplan

ab € 699

Die maximalen Zuschüsse auszahlen

lassen? Mit uns reibungslos und sicher

Mit unserem Premium-Förderservice stellen unsere Energieeffizienz-Experten sicher, dass alle möglichen förderfähige Kosten aufgestellt werden und alle erforderlichen Unterlagen korrekt eingereicht werden. 

Bestätigung nach Durchführung

(BnD)

Nachweis für Heizungsaustausch

€ 399

Technische Projektnachweis

(TPN)

Nachweis für alle Maßnahmen außer Heizungsaustausch

€ 399

U-Wert Berechnung

(TMA)

Nachweis zur technische Mindestanforderung

€ 299

Warum Begener?

Über 760  zufriedene Kunden haben sich bereits Bundeszuschüsse erfolgreich eingeholt!

Maximale Zuschüsse garantiert
Maximale Zuschüsse garantiert
Durch die präzise Aufstellung aller förderfähigen Kosten, inklusive Umfeldmaßnahmen, sichern wir Ihnen die höchste Zuschüsse.
Unabhängige, zertifizierte Expert
Unabhängige, zertifizierte Expert
Unsere erfahrenen Energieeffizienz-Experten prüfen alle Angebote und Rechnungen sorgfältig auf die Einhaltung technischer Anforderungen.
Schnelle, digitale Abwicklung
Nach der Prüfung aller Daten erstellen wir Ihre Unterlagen für Förderanträge und Abwicklung – effizient und ohne Verzögerung.
Rundum-Sorglos-Service
Rundum-Sorglos-Service
Von der ersten Beratung über die Antragstellung bis zur finalen Nachweisführung – wir kümmern uns um alles für Sie.

Häufige gestellte Fragen

Allgemeines

Alle Investoren können einen Antrag stellen, einschließlich Eigentümer, Mieter, Nießbraucher, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).

Für den Heizungstausch / den Einbau eines neuen EE-Wärmeerzeugers ist der Antrag im Kundenportal "Meine KfW" der KfW zu stellen

Für sonstige Effizienzmaßnahmen - die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung sowie die Förderung von Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen - ist der Antrag beim BAFA zu stellen.

Ein Ergänzungskredit ist für Heizungstausch und/oder sonstige Effizienzmaßnahmen erhältlich. Er ist über die Hausbank/Geschäftsbank zu beantragen. Kommunen beantragen diesen direkt bei der KfW.

Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt (für Anträge ab dem 01.01.2024) grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Heizungsaustausch (KfW)

Es sind die folgenden Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien förderfähig:

  • Wärmepumpen
  • Fernwärmeanschluss
  • Solarthermische Anlagen (inkl. PVT)
  • Biomasseheizungen (z.B. Holzpelletkessel)
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative Heizungen
  • Errichtung, Umbau, Erweiterung von Gebäudenetzen
  • Gebäudenetzanschlüsse

Stromdirektheizungen sind nicht förderfähig.

Bei Hybridheizungen (z.B. Gasheizung plus Wärmepumpe) ist nur der erneuerbare-Energien-Anteil förderfähig.

Bei wasserstofffähigen Heizungen sind nur die spezifischen Investitionsmehrausgaben förderfähig, da es sich im Übrigen um konventionelle Brennwertkesseltechnologie handelt, die nicht förderfähig ist. Fossile Heizungen werden grundsätzlich nicht mehr gefördert.

Für alle Antragstellenden ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. zuzüglich 5 % Effizienz-Bonus (Wärmepumpen) oder Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 Euro (Biomasseheizungen). Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sind zusätzlich der Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % für den Austausch besonders alter, ineffizienter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen erhältlich sowie ggf. der Einkommens-Bonus von 30 % (sofern die Einkommensgrenze nicht überschritten wird). Die selbstgenutzte Wohneinheit ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst bewohnte Haupt- oder alleinige Wohnung im Hauptwohnsitz. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, gilt im Sinne der Förderrichtlinie BEG EM nur eine Wohneinheit als selbst genutzt.

Die drei neben der Grundförderung zur Verfügung stehenden Bonusförderungen (Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommens-Bonus sowie Effizienz-Bonus) oder Emissionsminderungs-Zuschlag ergänzen einander. Für private Selbstnutzende wird maximal ein Fördersatz von 70 % gewährt. Für Vermietende, Wohnungswirtschaft u.a. ist die Grundförderung von 30 % erhältlich; ggf. plus Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungs-Zuschlag.

Für Wohngebäude

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben für das Gebäude (Förderhöchstbetrag) bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude nach Sanierung und wird für das gesamte Gebäude berechnet.

Für die Heizungsförderung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge):

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit

Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (zum Beispiel bei einer Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich nur auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten zu gleichen Teilen. Werden mehrere Anträge für ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten gestellt, reduziert sich der Förderhöchstbetrag des Gebäudes um die bereits berücksichtigten förderfähigen Gesamtkosten.

Beispiele:

  1. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten beträgt der Förderhöchstbetrag für das Gebäude 90.000 Euro
  2. Bestehen bspw. 5 Reihenhäuser mit jeweils eigener Hausnummer nebeneinander, wird jedes Reihenhaus als eigenes Gebäude betrachtet. Der Förderhöchstbetrag wird für jedes Reihenhaus einzeln berechnet. Bei einem Reihenhaus mit einer Wohneinheit beträgt der Förderhöchstbetrag 30.000 Euro. Bei einem Reihenhaus mit zwei Wohneinheiten 45.000 Euro
  3. Besonderheiten bei einer WEG: Besteht eine WEG aus mehreren Gebäuden (bspw. 2 Mehrfamilienhäuser mit jeweils 5 Wohneinheiten und 2 Einfamilienhäuser), dann wird auch hier für jedes der 4 Gebäude ein eigener Förderhöchstbetrag gewährt

Für sonstige energetische Maßnahmen beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge). Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.

Ja, eine von zertifizierten Expertinnen oder Experten für Energieeffizienz erstellte Bestätigung zum Antrag (BzA) ist für die Antragstellung der Förderung für den Heizungsaustausch über das KfW-Portal erforderlich.

Ja, bei der Antragstellung der Förderung für den Heizungsaustausch müssen Sie das Angebot mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung über das KfW-Portal hochladen.

Musterformulierung aufschiebende Bedingung

Die in diesem Vertrag vor­gesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungs­vorhabens, für das eine der Vertrags­parteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundes­ministeriums für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertrags­schluss beantragen wird].

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungs­pflichten zur Um­setzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit die KfW den Antrag auf Förderung aus dem Produkt 458 bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antrag­stellenden Vertrags­partei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antrag­stellende Vertrags­partei wird die jeweils andere Vertrags­partei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Musterformulierung auflösende Bedingung

Die in diesem Vertrag vor­gesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung eines Sanierungs­vorhabens, für das eine der Vertrags­parteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundes­ministeriums für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertrags­schluss beantragen wird].

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungs­pflichten zur Umsetzung], sobald und soweit die KfW den Antrag zur Förderung aus dem Produkt 458 nicht bewilligt, sondern mit einem Ablehnungs­schreiben abgelehnt hat (auflösende Bedingung). Die antrag­stellende Vertrags­partei wird die jeweils andere Vertrags­partei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Ja, eine von zertifizierten Expertinnen oder Experten für Energieeffizienz erstellte Bestätigung nach Durchführung (BnD) ist für die Abwicklung der Förderung für den Heizungsaustausch über das KfW-Portal erforderlich.

Sanierungseinzelmaßnahmen (BAFA)

Es sind die folgenden energetische Effizienzmaßnahmen förderfähig:

  • Fenster und Türaustausch
  • Dachsanierung
  • Dämmung der Obstgeschossdecke
  • Dämmung der Außenwand
  • Dämmung des Kellers, auch Kellerdecke, Kellerwände und Kellerboden
  • Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnen, ob dezentrale oder zentrale
  • Smart Steuerung für die Heizung

Für weitere Effizienzmaßnahmen, also für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung, können auch künftig bis zu 20% Investitionszuschuss (15% Grundförderung plus ggf. 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans) beim BAFA beantragt werden.

Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln für diesen Ergänzungskredit wird Eigentümerinnen und Eigentümern – von selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohneigentümergemeinschaften, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden - mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr gewährt. Die Zinsverbilligung wird ausschließlich für das selbstgenutzte Einfamilienhaus beziehungsweise die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. des Zuwendungsbescheides vom BAFA für das im Zuschuss geförderte Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Ja, eine von zertifizierten Expertinnen oder Experten für Energieeffizienz erstellte technische Projektbeschreibung (TPB) ist für die Antragstellung der Förderung für die Sanierungseinzelmaßnahmen über das BAFA-Portal erforderlich.

Ja, ein von zertifizierten Expertinnen oder Experten für Energieeffizienz erstellte Technische Projektnachweis (TPN) ist für die Abwicklung der Förderung für den Sanierungseinzelmaßnahmen über das BAFA-Portal erforderlich.