Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Enova GmbH, Tölzer Str. 1, 82031 Grünwald, Deutschland, eingetragen beim Amtsgericht München unter der Registernummer HRB 300434 (nachfolgend: „Enova GmbH“) gegenüber Unternehmern und Verbrauchern (nachfolgend „Kunden“).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Enova GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Enova GmbH mit seinen Kunden über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Enova GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Enova GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Auftrags ist die jeweils vereinbarte, im Angebot und seinen Anlagen bezeichnete Tätigkeit der Enova GmbH
(2) Nicht Gegenstand des Auftrages sind Beratungsleistungen in Rechts-, Steuer- und Versicherungsfragen. Sofern sich die Notwendigkeit der Einschaltung entsprechender Berufsangehöriger ergibt, wird die Enova GmbH den Kunden darauf hinweisen, wobei hierzu keine Verpflichtung besteht.
(3) Nicht Gegenstand des Auftrages sind Bauleitungsfunktionen sowie Abnahmen auf der Baustelle. Die Enova GmbH empfiehlt Kunden grundsätzlich einen Bauleiter zur Sicherstellung eines störungsfreien Baustellenablaufs und zur Qualitätssicherung zu beauftragen. Sofern kein externe Bauleiter vom Kunden beauftragt wird, gilt stets der Kunde als Bauleiter.
(4) Von Dritten oder von Kunden gelieferte Daten werden seitens Enova GmbH nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach anerkannten Regeln der Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise. Für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der vom Nutzer bereitgestellten Unterlagen und Daten übernimmt die Enova GmbH keine Haftung.
(5) Die Enova GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Eine Leistungserbringung durch eine bestimmte Person ist nicht geschuldet.
(6) Sofern die Leistungserbringung durch die Enova GmbH online-, telefon- oder webbasiert erfolgt, hat der Kunde zu gewährleisten, dass die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf Seiten des Kunden stets vorliegen. Diese werden dem Kunden durch Enova GmbH mitgeteilt.
(7) Die Durchführung der beauftragten Leistung erfolgt, wenn nicht explizit im Auftrag beschrieben nach Kapazität und Planung der Enova GmbH. Beauftragte Leistungen müssen wenn nicht explizit im Auftrag vereinbart oder in §3 (6) festgelegt, innerhalb von 6 Wochen abgerufen werden. Geschieht dies nicht, ist die Enova GmbH berechtigt die Leistung nach eigenem Ermessen durchzuführen.
§ 3 Besondere Bedingungen für Aufträge zur Energieberatung
(1) Im Rahmen von beauftragten Leistungen aus dem Bereich der Energieberatung kann ein Zuschuss des Bundesamtes für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle für die Beratung beantragt. Die Beantragung und Abwicklung des Zuschusses übernimmt die Enova GmbH.
(2) Mit Abschluss des Vertrages erklärt sich der Kunde einverstanden, der Enova GmbH nach Durchführung der Beratung durch Unterschrift die Durchführung der Beratung zu bestätigen. Die Unterschrift erfolgt auf dem Dokument Verwendungsnachweis oder Erklärung nach Durchführung sowie Abtretung, welches durch das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt wird. Weigert sich der Kunde nach erfolgter Durchführung der Beratung den Nachweis zu unterschreiben, ist die Enova GmbH berechtigt, den BAFA-Zuschuss dem Kunden zusätzlich zum Eigenanteil in Rechnung zu stellen.
(3) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass auf die Förderung zu Leistungen der Energieberatung kein Rechtsanspruch besteht.
(4) Bei der Stornierung von Aufträgen zur Energieberatung gelten folgende Bedingungen:
- Wird der Auftrag bis 48 Stunden vor einem vereinbarten Vor-Ort-Termin und innerhalb der 14 tägigen Widerrufsfrist widerrufen, ist keine Zahlung fällig.
- Wird der Auftrag innerhalb von 48 Stunden vor einem vereinbarten Vor-Ort-Termin widerrufen, werden 50% des vereinbarten Eigenanteils fällig.
- Nach der Vor-Ort-Beratung wurde bereits mit der Bearbeitung des Auftrages begonnen und ein Widerruf ist unzulässig.
(5) Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Termin und sagt diesen Termin auch nicht mindestens 48 Stunden vorher ab, ist die Enova GmbH berechtigt, dem Kunden den nicht rechtzeitig abgesagten Termin zu 50% des vereinbarten Eigenanteils in Rechnung zu stellen.
(6) Bittet der Kunde um Verschieben eines Termins mindestens 48 Stunden vorher, wird kostenfrei ein neuer Termin innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung angeboten. Sollte innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung kein Termin zustande kommen, werden 50% des vereinbarten Eigenanteils in Rechnung gestellt.
§ 4 Besondere Bedingungen für Aufträge zur Baubegleitung & zur Beantragung von Fördermitteln für Sanierungsmaßnahmen
(1) Die Enova GmbH übernimmt für die Auszahlung von Fördermitteln durch Dritte keine Haftung, ausgenommen sind ausschließlich die Bedingungen aus § 9.
§ 5 Leistungsänderungen
(1) Die Enova GmbH ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern diese im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten zumutbar sind und die Vereinbarungen aus dem übermittelten Angebot nicht überschreiten.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
(4) Nach der Erstellung eines Sanierungsfahrplans ist maximale eine Korrekturschleife im Preis inkludiert.
§ 6 Mitwirkungshandlungen des Kunden
(1) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern durch die Enova GmbH zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Enova GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch der Enova GmbH unberührt.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen zu bestätigen.
(3) Der Kunde hat bei Beauftragung an einer störungsfreien Zusammenarbeit beizutragen und durch adäquates Verhalten gegenüber Enova GmbH, Mitarbeitern von Enova GmbH und Partnern zu gewährleisten. Sofern der Kunde durch unangemessenes Verhalten oder fehlende Mitwirkung die Zusammenarbeit beeinträchtigt, werden wir den Kunden einmalig auffordern, die Beeinträchtigungen abzustellen. Im Wiederholungsfall sind wir sodann berechtigt, den Kunden von weiterer Betreuung vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen. Unser Vergütungsanspruch in diesen Fällen bleibt unberührt.
§ 7 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen der Enova GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform durch Angebot und Annahme erfolgen.
(2) Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von Enova GmbH eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform.
§ 8 Zahlungen, Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Preise, die von der Enova GmbH angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils brutto inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anderweitig im Angebot festgelegt.
(2) Zahlungsart (SEPA-Lastschrift, Zahlung nach Rechnung, etc.) sowie Zahlungsziel richten sich nach der im jeweiligen Angebot vorgegebenen Bestimmung. Sofern nicht im Angebot bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist für durchgeführte Leistungen 7 Tage ab Rechnungsstellung.
(3) Die Enova GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung inklusive ausgewiesener Umsatzsteuer.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(5) Rechte des Kunden aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
§ 9 Haftung, Verjährung
(1) Enova GmbH behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über ihr Unternehmen und ihre Dienstleistungen, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
(2) Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(3) Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, wenn
- die Schäden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen,
- die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden,
- die geltend gemachten Ansprüche auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen,
- bei Garantieversprechen oder einem Beschaffungsrisiko, soweit vereinbart und wir hieraus haften.
In diesen Fällen haften wir unbeschränkt.
(4) Bei Verletzung von sog. Kardinalpflichten durch einfache Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt nicht, wenn wir wie oben beschrieben unbeschränkt haften.
(5) Kardinalpflichten im vorstehenden Sinne sind solche vertragswesentlichen Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung Sie vertrauen und auch vertrauen dürfen, weil sie den Vertrag prägen und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. Für sonstige Fälle einfacher Fahrlässigkeit haften wir bis zu einer Gesamtsumme von 250.000,00 Euro, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6) Das Bestehen einer Pflichtverletzung ist durch den Kunden nachzuweisen, das Fehlen eines Verschuldens durch die Enova GmbH (gesetzliche Beweislastverteilung).
(7) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Enova GmbH maßgebend.
(2) Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein sollten, bleiben die weiteren Bestimmungen und der Vertrag zwischen Enova GmbH und dem Kunden davon unberührt.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der Enova GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Enova GmbH und dem Kunden ist der Sitz der Enova GmbH.
§ 12 Widerruf
(1) Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Wird der Vertrag mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abgeschlossen, besteht kein Widerrufsrecht.
(2) Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung der Enova GmbH unter begener.de/widerruf.